Satzung der Seniorenvertretung der Stadt Halle (Saale) e.V.

Die in der Stadt Halle bestehenden Spitzenwohlfahrtsverbände, freie
Interessenverbände, Seniorenkreise der Kirchen, Vertreter der Heim-
beiräte der stationären Altenhilfeeinrichtungen und für Senioren tätige
Gruppierungen haben sich in der Seniorenvertretung der Stadt Halle e.V.
zusammengeschlossen und geben sich folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Name des Vereins lautet „Seniorenvertretung der Stadt Halle (Saale) e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Halle.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein hat folgende Aufgaben:
    a: Vertretung der Interessen älterer Bürger in der Öffentlichkeit, gegenüber der Stadtverwaltung der Stadt Halle und dem Stadtrat
    b: Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für ältere Bürger
    c: Information der Öffentlichkeit über die Belange älterer Menschen durch öffentliche Veranstaltungen und eigene Publikationen
    d: Vertretung der Senioren der Stadt Halle in der Landesseniorenvertretung Sachsen-Anhalt und in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen.
  2. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  3. Der Verein verfolgtt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können grundsätzlich Gruppen und Kreise von Bürgerinnen und Bürgern werden, die das Ziel verfolgen, Chancen und Möglichkeiten zur Verwirklichung der Teilhabe älterer Menschen am sozialen und politischen  Geschehen zu stärken..

2. Die nachfolgend aufgeführten Institutionen entsenden jeweils einen Vertreter:

- Wohlfahrtsverbände
- Freie Interessenverbände
- Seniorenkreise der Kirchen
- Heimbeiräte der stationären Altenhilfeeinrichtungen
- Seniorenorganisationen der Gewerkschaften
- Seniorenorganisationen der politischen Parteien

3. Weitere Mitglieder können nach Vereinsgründung gemäß schriftlicher Beantragung durch Bestätigung des Vorstandes aufgenommen werden.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Zielstellung des Vereins zu handeln.

5. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich unter Angabe der Gründe seinen Austritt erklären.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins der Seniorenvertretung bzw. der Gruppe, des Kreises oder Vereins des Mitgliedes.

7. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt.

§ 4 Geschäftsjahr und Finanzierung
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mitgliedbeiträge werden nicht erhoben.
  3. Die Finanzierung der Arbeit sollte durch Fördermittel sowie Zuwendungen und Spenden Dritter erfolgen.
  4. Die Verwaltung der Finanzen erfolgt im Vorstand durch den Schatzmeister. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Seniorenrat
  3. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die in § 3 der Satzung aufgeführten Institutionen entsenden Delegierte in die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Seniorenrat auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen für die Zeit der laufenden Wahlperiode können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand und dem Seniorenrat Aufträge, Ratschläge und Anregungen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt endgültig im Falle eines Einspruches bei Ausschluss eines Mitgliedes.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen.

 

§ 8 Seniorenrat
  1. Dem Seniorenrat gehören an: Die Mitglieder des Vorstandes und bis zu 10 Beisitzer.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Mitglieder des Seniorenrates einmal im Quartal schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und vorgesehener Tagesordnung.
  3. Der Seniorenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Aufgaben des Seniorenrates
  1. Vertretung der Belange älterer Bürger in der Öffentlichkeit, gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung.
  2. Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Seniorengruppen und -kreisen.
  3. Verständigung und Zusammenarbeit mit den Ämtern der Stadtverwaltung.
  4. Initiierung, Unterstützung und Beratung von örtlichen Initiativen, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften und Zusammenschlüssen von Senioren.
  5. Unterstützung und Beratung von Heimbeiräten, Bewohnervertretungen und anderen Mitwirkungs- und Interessenvertretungen in Heimen und anderen Wohneinrichtungen für Senioren.
  6. Anregungen, Stellungnahmen zur Sozial- und Altenpolitik und zu entsprechenden Beschlussvorlagen.
  7. Anregungen von Aktivitäten und Veranstaltungen für Senioren.

 

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird vom Seniorenrat für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mitwirken muss.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Jährlich gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht zur Mitgliederversammlung ab.
  2. Der Vorstand benennt im Auftrag der Mitgliederversammlung das Mitglied der Seniorenvertretung Halle für die Landesseniorenvertretung.
  3. Der Vorstand pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu Seniorenvertretungen anderer Städte und wirkt bei der Förderung und Pflege internationaler Beziehungen mit.
  4. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan und beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

 

§ 12 Arbeitgruppen

Der Seniorenrat ist berechtigt, Arbeitsgruppen zu relevanten Themen einzuberufen. Dabei fungieren die Beisitzer und Vorstandsmitglieder als Leiter der Arbeitsgruppen.

 

§ 13 Verhältnis zur Stadtverwaltung

Vorstand, Seniorenrat und Mitgliederversammlung können zu ihren Sitzungen Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit beratender Stimme hinzuziehen.

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Eine Satzungsänderung bedarf eine Mehrheit von zwei Drittel einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung der „Seniorenvertretung Halle e.V.“ kann nur auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Bei der Auflösung  oder Aufhebung der „Seniorenvertretung Halle e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere  steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Altenhilfe im Sinne von § 53 AO der aktuellen Fassung  zu verwenden hat.

 

Die Satzungsneufassung wurde beschlossen am 02.05.2016 mit Nachtrag vom 28.06.2016.

Kontakt

Seniorenvertretung
der Stadt Halle e.V.
Geiststraße 50
06108 Halle

Email:
seniorenrathalle@t-online.de

Telefon: 0345 - 2900053